239 Z. 759 f.). An der weiteren delegierten Einvernahme vom 15. Mai 2015 führte der Beschuldigte aus, der Grossauftrag habe im 2014 auf Grund von Einsprachen nicht ausgeführt werden können. Er habe dann offen kommuniziert und der Bauherrschaft gesagt, dass seine Firma in Konkurs sei und sich erkundigt, ob die Zusammenarbeit mit ihm aufrecht erhalten werden könne oder nicht. Der Auftrag sei nun am Laufen. Man könne diesbezüglich Rücksprache nehmen (pag. 271 Z. 118 ff.).