209 Z. 81). Bezüglich des in der E-Mail des Beschuldigten vom 13. November 2013 erwähnten Auftrages mit einem Umsatzvolumen von CHF 250'000.00 sagte der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Februar 2015 aus, es handle sich um einen Auftrag der L.________ (Architekturbüro) betreffend ein Mehrfamilienhaus in E.________. Den Auftrag könne er jedoch erst im Mai 2015 ausführen, da der Architekt mit Einsprachen zu kämpfen gehabt habe. Dies habe er damals nicht wissen können (pag. 235 Z. 561 ff., pag. 239 Z. 759 f.).