erstinstanzlich erfolgte Freispruch von der Anschuldigung der Gläubigerschädigung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) bereits in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. dazu I.6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor). Zu beurteilen ist einzig noch der vorgeworfene Betrug, angeblich begangen im November 2013. Die K.________ (GmbH) wurde am 25. Februar 2014 im Handelsregister eingetragen (pag. 28) und es gibt in den Akten keine Hinweise, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt die Gründung einer Nachfolgegesellschaft plante.