Er gab somit nicht nur an, einen Auftrag mit Umsatzvolumen von CHF 250‘000.00 an Land gezogen zu haben, sondern informierte die Straf- und Zivilklägerin gleichzeitig auch über die Tatsache, dass er nur bedingt zahlungsfähig war und die Vorauszahlung nicht wie vereinbart leisten konnte. Weiter warf die Straf- und Zivilklägerschaft dem Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, Letzterer habe vorgängig zum Konkurs eine Nachfolgefirma gegründet, was bekanntlich eine gewisse Vorlaufzeit benötige, und das Inventar der Konkursitin dann zwei Tage vor der Konkurseröffnung an die Nachfolgefirma verkauft (vgl. pag. 449). Die Kammer hält diesbezüglich zunächst fest, dass der