in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 448), entgegen zu halten, dass der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 13. November 2013, Herrn H.________ von der Straf- und Zivilklägerin mitteilte, er brauche Hilfe, da er den Betrag von CHF 24‘000.00 nicht vorfinanzieren könne (vgl. pag. 56). Er gab somit nicht nur an, einen Auftrag mit Umsatzvolumen von CHF 250‘000.00 an Land gezogen zu haben, sondern informierte die Straf- und Zivilklägerin gleichzeitig auch über die Tatsache, dass er nur bedingt zahlungsfähig war und die Vorauszahlung nicht wie vereinbart leisten konnte.