___ (AG) in der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch zu Recht als «Hochrisikoschuldnerin» (vgl. pag. 450 f.). Möglicherweise führte die Straf- und Zivilklägerin die Geschäftsbeziehung mit der F.________ (AG) zumindest auch deshalb weiter, weil Letztere immer noch Umsatz machte. Weiter hoffte die Straf- und Zivilklägerin allenfalls, dass die F.________ (AG) bei einer Fortsetzung der Geschäftstätigkeit die bestehenden Ausstände wird tilgen können. So oder anders hat sie gewusst oder hätte sie jedenfalls wissen müssen, dass sie bezüglich der Solvenz der F.________ (AG) Risiken in Kauf nahm. Mit der Tatsache, dass man als Unternehmerin einer anderen