Rechtsanwalt D.________ machte im Namen der Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe den Beschuldigten im Wissen um deren damalige Situation und aufgrund des ausgeprägten Vertrauensverhältnisses unterstützen wollen (pag. 448). Es mag zwar zutreffen, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten bzw. der F.________ (AG) helfen bzw. Letztere in ihrer geschäftlichen Tätigkeit unterstützen wollte. Dies geschah nach Meinung der Kammer aber im Wissen um das Risiko. Rechtsanwalt B.________ bezeichnete die F.________ (AG) in der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch zu Recht als «Hochrisikoschuldnerin» (vgl. pag.