Jedenfalls gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte derartige allfällige Signale effektiv erkannte, geschweige denn, dass er den Konkurs «kaltschnäuzig geplant und vorbereitet» hat, wie dies die Straf- und Zivilklägerin behauptet (vgl. deren Ausführungen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 449). Unstrittig ist demgegenüber – wie bereits ausgeführt – dass dem Beschuldigten die grundsätzlichen finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft bekannt waren. Rechtsanwalt D.__