232 Z. 386 ff.). Ob und wann es vorgängig Geschäftsvorfälle gab, welche auf einen erneuten erheblichen Bilanzverlust hätten schliessen lassen (substantielle Debitorenverluste, Umsatzeinbruch, Margenerosion), welcher einen Konkurs unabwendbar machen würde, ist nicht erstellt. Jedenfalls gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte derartige allfällige Signale effektiv erkannte, geschweige denn, dass er den Konkurs «kaltschnäuzig geplant und vorbereitet» hat, wie dies die Straf- und Zivilklägerin behauptet (vgl. deren Ausführungen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.