Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der finanziellen Situation der Gesellschaft und die Tatsache, wonach die externe Treuhandgesellschaft J.________ (AG) den Buchhaltungsabschluss vorgenommen habe (pag. 208 Z. 15 ff., pag. 230 Z. 284 ff.), deuten jedoch darauf hin, dass weder der Beschuldigte noch ein anderer Mitarbeiter der F.________ (AG) über fundierte Kenntnisse betreffend Buchführung verfügte. Vielmehr dürfte sich der Beschuldigte in buchhalterischen Belangen weitgehend auf die J.________ (AG) verlassen haben. Letztere stellte erst im Februar 2014 fest, dass ein Konkurs unausweichlich wurde (pag. 212 Z. 215 ff., pag. 232 Z. 386 ff.).