8 bar. Plausibel sind insbesondere seine Angaben, wonach er im März 2013 nicht noch erheblich eigene Mittel (der Beschuldigte beteiligte sich mit CHF 150'000.00 an der am 26. März 2013 verurkundeten Rekapitalisierung, pag. 26, pag. 270 Z. 63 ff.) in die Gesellschaft gesteckt hätte, wenn er damals mit dem Scheitern der Gesellschaft gerechnet hätte (pag. 225 Z. 70 ff., pag. 230 Z. 332 ff., pag. 357 Z. 31 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass – sofern nicht eine Zwischenbilanz erstellt wird – eine Überschuldung letztendlich nur nach Vorliegen des Jahresabschlusses eindeutig erkennbar ist.