231 Z. 352 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er im Jahre 2013 zwar um die finanziellen Schwierigkeiten der F.________ (AG) wusste und um das Überleben der Gesellschaft kämpfte, er sich jedoch bis zum Vorliegen der Jahresrechnung 2013 zu Beginn des Jahres 2014 nicht bewusst war, dass die Gesellschaft infolge (erhöhter) Überschuldung den Konkurs anmelden muss, sind glaubhaft und nachvollzieh-