H.________ teilte daraufhin namens der Straf- und Zivilklägerin mit E-Mail vom 14. November 2014 mit, dass jeweils 50% der Lieferung per 15. Dezember 2013 bzw. per 15. Januar 2014 bezahlt werden könnten. Am 28. November 2013 überwies die F.________ (AG) der Straf- und Zivilklägerin EUR 13'150.87 (pag. 10, pag. 58). Die zweite, für den Januar 2014 vorgesehene Zahlung, erfolgte nicht. Der Beschuldigte führte sowohl im Vorverfahren wie auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er im Jahre 2013 intensiv um das Überleben der F.________ (AG) gekämpft habe. Er sei sich bewusst gewesen, dass es dem Betrieb finanziell nicht gut gegangen sei (pag. 234 Z. 502 ff.).