Er unterbreitete der Straf- und Zivilklägerin in der Folge betreffend dieser Lieferung drei Vorgehensvorschläge: Anfrage I.________ (Verband), ob zur Finanzierung ein Vorschuss gewährt werden könne (pag. 56, pag. 357), Aufschub der Lieferung bis Januar 2014, wobei es auf Grund des Montagetermins ab 6. Januar 2014 knapp werden könne, oder Zahlung von jeweils EUR 12'000.00 im Dezember 2013 bzw. im Januar 2014 (pag. 56). H.________ teilte daraufhin namens der Straf- und Zivilklägerin mit E-Mail vom 14. November 2014 mit, dass jeweils 50% der Lieferung per 15. Dezember 2013 bzw. per 15. Januar 2014 bezahlt werden könnten.