An einem nicht bekannten Zeitpunkt, ca. Ende Oktober oder anfangs November 2013, informierte die Straf- und Zivilklägerin die F.________ (AG), dass noch ca. EUR 20'000.00 Umsatz bis Ende Dezember 2013 fehle, damit die F.________ (AG) in die höhere Bonusstaffel gelange. Die Verteidigung wies diesbezüglich in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht darauf hin, dass die Strafund Zivilklägerin, indem sie dem Beschuldigten bei grossen Umsätzen Rückvergütungen per Ende Jahr versprach, selber ein Anreizsystem für neue Bestellungen schuf und, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt, als die