Was bezüglich Sanierungsmassnahmen und Zukunftsaussichten der F.________ (AG) zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin nach der Unterzeichnung der Rangrücktrittsvereinbarung, d.h. ab November 2012, im Einzelnen besprochen wurde, ist beweismässig nicht erstellt. Die E-Mail- Korrespondenz vom November 2013 belegt, dass die Straf- und Zivilklägerin in diesem Zeitpunkt weiterhin in der Regel nur gegen Vorauszahlung lieferte (pag. 56, pag.