Dezember 2011 ausgewiesene Bilanzverlust und der schlechte Geschäftsgang der Gesellschaft geben Anlass zur Besorgnis, dass eine Zwischenbilanz eine Überschuldung ausweisen könnte»). Wenn auch die Hoffnung auf eine erfolgreiche Sanierung geäussert wurde, wurde in der Rangrücktrittserklärung auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Benachrichtigung des Richters wegen Überschuldung hingewiesen (pag. 46 Ziff. 9). Was bezüglich Sanierungsmassnahmen und Zukunftsaussichten der F.__