9. Beweiswürdigung Bezüglich der Grundlagen der Beweiswürdigung, der vorhandenen Beweismittel und deren Würdigung kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 386 ff., S. 5 ff. der Entscheidbegründung). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer Folgendes fest: Am 8. November 2012 hat die Straf- und Zivilklägerin eine Rangrücktrittsvereinbarung zu Gunsten der F.________ (AG) über EUR 90'000.00 unterzeichnet (pag. 45 f.). Der Text der Rangrücktrittsvereinbarung und die damalige Korrespondenz zeigten klar, dass die Gesellschaft überschuldet war und um das Überleben kämpfte (vgl. insbes.