234 Z. 490 ff.). Bereits aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts ist somit erstellt bzw. die Parteien sind sich insofern einig, dass sich die F.________ (AG) bereits seit Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und dass es deswegen immer wieder auch zu Schwierigkeiten in der Geschäftsbeziehung mit der C.________ (GmbH) kam (vgl. dazu auch die Ausführungen der Parteien in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 448 und pag. 450]). 8.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen