Folgerichtig hat die Straf- und Zivilklägerin bei der Berechnung des Deliktsbetrages die Teilzahlung von EUR 13‘150.87 in Abzug gebracht (pag. 11). Allerdings addierte die Straf- und Zivilklägerin weitere offene Forderungen aus Bestellungen, welche zu einem unbekannten Zeitpunkt für die KW 50 bzw. für das Jahr 2014 erfolgten (pag. 11). Derartige zusätzliche Bestellungen sind jedoch von dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nicht umfasst. Gegenstand der nachfolgenden Beurteilung ist somit noch der gemäss Anklageschrift Ziff. I.2. vorgeworfene Betrug, wobei der (allfällige) Deliktsbetrag EUR 11‘655.47 beträgt.