450). Der in der Anklageschrift aufgeführte Deliktsbetrag von EUR 15‘250.22 entspricht den Angaben bzw. der Anzeige der Straf- und Zivilklägerin (pag. 3 und pag. 11). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die im November 2013 bezüglich der Bestellung von Kücheneinrichtungen über EUR 24‘806.34 (für den geplanten Liefertermin in der KW 49 – pag. 9 und pag. 56) vereinbarte Teilzahlung effektiv erfolgte (pag. 10 und pag. 58). Folgerichtig hat die Straf- und Zivilklägerin bei der Berechnung des Deliktsbetrages die Teilzahlung von EUR 13‘150.87 in Abzug gebracht (pag.