rin geprahlt habe, er habe ein Mehrfamilienhaus mit einem Umsatzvolumen von CHF 250‘000.00 an Land ziehen können, um die Straf- und Zivilklägerin zur Lieferung ohne Vorauskasse zu bewegen. Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, die Anklageschrift sei insofern falsch, als dass eine Teilzahlung von EUR 13‘150.87 unbestrittenermassen durch den Beschuldigten gezahlt worden sei, der Deliktsbetrag mithin nur noch EUR 11‘657.00 [recte: EUR 24‘806.34 - EUR 13‘150.87 = EUR 11‘655.47] betrage (pag. 450).