__ zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, indem er ein jahrelanges Vertragsverhältnis zur Straf- und Zivilklägerin sowie das daraus entstandene langjährige und ausgeprägte Vertrauensverhältnis arglistig zur Täuschung missbraucht habe, um Bestellungen von Kücheneinrichtungen über EUR 24‘806.34 zu tätigen, obwohl ihm bewusst gewesen sei oder hätte sein müssen, dass der Konkurs seiner Firma F.________ (AG) kurz bevor gestanden habe und bei ihm die Zahlungsbereitschaft für die bestellten Küchen gefehlt habe, er jedoch in einer E-Mail vom 13. November 2013 gegenüber der Straf- und Zivilkläge-