Somit hat die Kammer über die Ziffern I.2. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung von Entschädigungen neu zu befinden. Demgegenüber sind die Freisprüche von den Anschuldigungen der Veruntreuung und der Gläubigerschädigung (Ziffern I.1. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen (pag. 372). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).