6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch die Straf- und Zivilklägerin mit Berufungserklärung vom 14. April 2016 nur teilweise angefochten (vgl. I.2. Berufung hiervor). Die Berufung erstreckt sich mithin lediglich auf den Freispruch von der Anschuldigung des Betruges sowie die Beurteilung des Zivilpunktes (pag. 372 f.). Somit hat die Kammer über die Ziffern I.2. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung von Entschädigungen neu zu befinden.