6. Dem Beschuldigten sei vom Kanton Bern zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren (Strafpunkt) eine angemessene Entschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen. 7. a) Die Privatklägerin sei zu verpflichten, dem Beschuldigten im obergerichtlichen Adhäsionsklageverfahren (Berufung Zivilpunkt) eine Parteikostenentschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zu bezahlen.