2. Die hinsichtlich des Freispruchs vom Betrugsvorwurf (Ziff. I.2 des Urteils vom 9. Dezember 2015) von der Privatklägerin eingereichte Berufung sei abzuweisen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin vom 14. Oktober 2015 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Verfahrenskosten und Entschädigung unter Berücksichtigung der geleisteten Kostensicherheit) sei vollumfänglich zu bestätigen. 5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton, eventualiter der Privatklägerin aufzuerlegen.