3 7. Die im Verfahren geleistete Sicherheit von CHF 8‘100.00 sei der Privatklägerin freizugeben.» Rechtsanwalt B.________ beantragte im Rahmen seines Parteivortrages für den Beschuldigten Folgendes (pag. 448): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss den Ziffern I.1 (Veruntreuung) und I.3 (Gläubigerschädigung) des Urteils vom 9. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.