4. Bei antragsgemässem Ausgang sind sowohl die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auszuscheiden und dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin im Strafverfahren die Interventionskosten gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin im Adhäsionsverfahren eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.