1. Es sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziffer 1 und 3 des Urteils vom 9. Dezember 2015 des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des Betrugs, begangen in der Zeit vom November 2013 bis Februar 2014, zum Nachteil der Privatklägerin im Deliktsbetrag von EUR 15‘250.22 und hierfür angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 18‘605.25 nebst Zins zu 5% seit 28. Februar 2014 zu bezahlen.