2 Der Beschuldigte verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend. Er beantragte, die Straf- und Zivilklägerin sei zu verpflichten, eine Prozesskostensicherheit zu leisten (pag. 416 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. April 2016 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 419).