Hingegen sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss den Ziffern I.1. (Veruntreuung) und I.3. (Gläubigerschädigung) nicht angefochten würden und damit in Rechtskraft erwachsen seien (pag. 409). Schliesslich seien die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Straf- und Zivilklägerin für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (pag. 410).