Die Straf- und Zivilklägerin liess darin verlauten, das vorinstanzliche Urteil werde lediglich in Teilen angefochten, wobei sich die Berufung gegen den Freispruch von der Anschuldigung des Betruges gemäss Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Beurteilung des Zivilpunktes richte (pag. 409 f.). Hingegen sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss den Ziffern I.1. (Veruntreuung) und I.3. (Gläubigerschädigung) nicht angefochten würden und damit in Rechtskraft erwachsen seien (pag.