II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 373). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt D.________ mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (pag. 377) namens und auftrags der Straf- und Zivilklägerin fristgerecht Berufung an. Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 14. April 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 409 f.). Die Straf- und Zivilklägerin liess darin verlauten, das vorinstanzliche Urteil werde lediglich in Teilen angefochten, wobei sich die Berufung gegen den Freispruch von der Anschuldigung des Betruges gemäss Ziff.