II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 372). Weiter verpflichtete sie die Straf- und Zivilklägerin zur Bezahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten für dessen Anwaltskosten im Zivilpunkt (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich hob die Vorinstanz die von der Straf- und Zivilklägerin geleistete Sicherheit auf und hielt fest, diese sei nach Rechtskraft im Umfang von CHF 1‘965.60 dem Beschuldigten zur Tilgung der Parteikosten zu überweisen und der restliche Betrag in der Höhe von CHF 34.40 sei der Straf- und Zivilklägerin zurückzuerstatten (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;