_ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren; unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, C.________ und E.________ für den ganzen Betrag von CHF 15‘600.00. V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 96 VI.