Die Berufungsführer 1 - 4 sind daher – wie von der Vorinstanz – unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 15‘600.00 für das erstinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger zu verurteilen, anteilsmässig ausmachend je CHF 3‘900.00. In Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren ist dem Straf- und Zivilkläger bzw. seinem Anwalt die Gelegenheit einzuräumen, innert einer Frist von 10 Tagen eine detaillierte Zusammenstellung seiner Aufwendungen einzureichen. Die Festsetzung der Entschädigung wird mit separatem Beschluss erfolgen.