92 seine notwendigen Aufwendungen, namentlich der Anwaltskosten, im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren. Er hat seine Entschädigungsforderung für das erstinstanzliche Verfahren beziffert und belegt (pag. 690 ff.). Die Berufungsführer 1 - 4 sind daher – wie von der Vorinstanz – unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 15‘600.00 für das erstinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger zu verurteilen, anteilsmässig ausmachend je CHF 3‘900.00.