20. Entschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Zufolge seines vollständigen Obsiegens hat der Straf- und Zivilkläger gegenüber den Berufungsführern 1 - 4 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für