Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 zufolge ihres Unterliegens ebenfalls vollumfänglich den Berufungsführern 1 - 4 aufzuerlegen, d.h. je im Umfang von CHF 1‘250.00. Die kleine Korrektur im Strafmass zu Gunsten des Beschwerdeführers 4 liegt im Ermessensbereich und rechtfertigt keine Kostenausscheidung.