19. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind den Berufungsführern 1 - 4 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10‘600.00 im Umfang von je einem Viertel, ausmachend CHF 2‘650.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 zufolge ihres Unterliegens ebenfalls vollumfänglich den Berufungsführern 1 - 4 aufzuerlegen, d.h. je im Umfang von CHF 1‘250.00.