seitens der Berufungsführer 1 und 3 zudem eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg. Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen für Schadenersatz und Genugtuung auf der Grundlage der vorliegenden strafrechtlichen Beurteilung zu Recht bejaht und die Zivilklage mangels möglicher abschliessender Bezifferung bzw. unverhältnismässigen Aufwands derselben lediglich dem Grundsatz nach gutgeheissen und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. auch BSK StPO-DOLGE, N 39 und 44 ff. zu Art. 126).