91 Der Privatkläger hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Er hält am bereits früher gestellten und erstinstanzlich gutgeheissenen Antrag fest, die Zivilklage sei dem Grundsatze nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Kosten im Zivilpunkt (Stellungnahme vom 25.09.2015, pag. 1007 ff.).