VI. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers – entsprechend dessen Antrag anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 04.09.2014 (pag. 688) – in Anwendung der Art. 41, 47 OR und Art. 126 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen, ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage (pag. 713). Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 792 ff).