18.6 Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz hält auch die Kammer beim Berufungsführer 4 die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzug ohne Weiteres für erfüllt (pag. 791). Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 ist deshalb bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.