18.5 Fazit Strafmass Für den Berufungsführer 4 resultiert damit eine Geldstrafe von insgesamt 10 Tagessätzen, was nach Auffassung der Kammer dem Verschulden des Berufungsführers 4 und der Abstufung zu den andern Beteiligten besser gerecht wird; dies in minimem Unterschied zur Vorinstanz, welche 15 Tagessätze ausgefällt hatte. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf CHF 60.00 festgelegt (pag. 708 und pag. 791). Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen des Berufungsführers 4 beträgt zwar nicht mehr CHF 5‘760.00, sondern neu CHF 6‘000.00 (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 28.06.2016, pag.