18.2.3 Gesamtes Tatverschulden Das Tatverschulden des Berufungsführers 4 liegt insgesamt – in Relation zum weiten Strafrahmen – im leichten bis sehr leichten Bereich, wofür die Kammer eine Einsatzstrafe von 5 Strafeinheiten als angemessen erachtet. 18.3 Strafart und Asperation Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter V.15.3. Strafart und Asperation hiervor verwiesen werden. Die Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen Geldstrafe erhöht sich somit infolge Asperation um 5 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen.