Ihm wird einzig zum Vorwurf gemacht, dass er die Öffnung im Schutzgitter nicht provisorisch abgedeckt und/oder Warnhinweise angebracht hat und dass er die ihm unterstellten Schichtleiter nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Kontrolleure und sämtliche anderen Mitarbeiter vor der von der Unfallmaschine ausgehenden Gefahr zu warnen. Er hätte den Unfall damit mit grosser Wahrscheinlichkeit ohne grossen logistischen und zeitlichen Aufwand verhindern können.