Letzterer habe es aber unterlassen, die sicherheitsmässig defekte Maschine ausser Betrieb zu nehmen und im Gegenteil angeordnet, die Unfallmaschine müsse weiter laufen. Insbesondere diese letzte Komponente macht es für die Kammer verständlich, dass der Berufungsführer 4 die Maschine nicht von sich aus entgegen den Anweisungen seines Vorgesetzten ausgeschaltet hat. Seine Beweggründe und Handlungsweise waren mithin nicht egoistisch, sondern erscheinen aus seiner Stellung als Abteilungsleiter (zwischen Vorgesetztem und Untergebenen) im Gesamtkontext nachvollziehbar.