18.2.2 Subjektive Tatkomponenten Auch der Berufungsführer 4 handelte fahrlässig. Dies ist dem Tatbestand von Art. 125 StGB immanent und wirkt sich neutral aus. Was die Beweggründe anbelangt, so hat der Berufungsführer 4 glaubhaft dargetan, dass er seinen Vorgesetzten, den Betriebsleiter/Berufungsführer 3, wiederholt auf den Defekt und die deshalb von der Unfallmaschine ausgehende Gefahr hingewiesen hat. Letzterer habe es aber unterlassen, die sicherheitsmässig defekte Maschine ausser Betrieb zu nehmen und im Gegenteil angeordnet, die Unfallmaschine müsse weiter laufen.